Vergleich · Aktualisiert Oktober 2026

Listenhunde in Deutschland: Welche Rassen in welchem Bundesland als gefährlich gelten, mit Rechtsgrundlage und Bundes-Einfuhrverbot

Elf der 16 Bundesländer führen im Oktober 2026 eine Rasseliste für gefährliche Hunde. Pitbull-Terrier und American Staffordshire Terrier stehen in allen elf Listen, Bayern listet mit 19 Rassen die meisten. Fünf Länder kommen ohne Rasseliste aus, Brandenburg hat seine am 1. Juli 2024 abgeschafft. Bundesweit gilt zusätzlich ein Einfuhrverbot für vier Rassen.

Ein American Staffordshire Terrier mit natürlichen Ohren an der Leine in einer deutschen Altstadt, Symbolbild zu Listenhunden
Symbolbild (KI-generiert). Daten und Diagramme stammen aus den in diesem Report genannten Quellen.
11 von 16
Bundesländern führen im Oktober 2026 eine Rasseliste für gefährliche Hunde
21
Hunderassen oder Gruppen stehen in mindestens einer Landesliste
19
Rassen umfasst die bayerische Liste, die längste in Deutschland
5
Länder ohne Rasseliste: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen
4
Rassen dürfen nach Bundesrecht nicht nach Deutschland eingeführt werden

Von der dogeats.in-Redaktion · Veröffentlicht 2026-10-10 · Aktualisiert 2026-10-10 · Frei nutzbar mit Quellenangabe (CC BY 4.0)

Wichtigste Ergebnisse

  1. Elf von 16 Bundesländern führen im Oktober 2026 eine Liste von Hunderassen, deren Gefährlichkeit vermutet oder gesetzlich festgelegt ist.
  2. Pitbull-Terrier und American Staffordshire Terrier stehen in allen elf Landeslisten, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier in jeweils neun.
  3. Bayern hat mit 19 Rassen die längste Liste, gefolgt von Hamburg mit 15, Nordrhein-Westfalen mit 14 und Baden-Württemberg mit 12.
  4. Sechs Länder listen nur drei oder vier Rassen, und zwar ausschließlich Rassen aus dem Einfuhrverbot des Bundes.
  5. Insgesamt kommen 21 verschiedene Rassen oder Gruppen in mindestens einer Landesliste vor; sieben davon stehen nur in einem oder zwei Ländern.
  6. Der Rottweiler gilt in vier Ländern als Listenhund: Bayern, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen.
  7. Brandenburg hat seine Rasseliste zum 1. Juli 2024 abgeschafft, Mecklenburg-Vorpommern zum 23. Juli 2022.
  8. Das Bundesgesetz vom 12. April 2001 verbietet die Einfuhr von Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier; Verstöße können mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
  9. Bremen verbietet das Halten seiner vier Listenrassen grundsätzlich, außer mit Ausnahmeerlaubnis; das Hundegesetz vom 24. Juni 2025 hat dieses Verbot aus dem Gesetz von 2001 übernommen.

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Welche Hunde gelten in Deutschland als Listenhunde?

Listenhunde sind Hunde, deren Gefährlichkeit ein Bundesland allein wegen ihrer Rasse vermutet oder gesetzlich festlegt. Für sie gelten strengere Regeln, etwa Erlaubnispflicht, Leine, Maulkorb oder ein Zuchtverbot. Welche Rassen betroffen sind, entscheidet jedes Land selbst.

Im Oktober 2026 führen elf der 16 Länder eine solche Liste. Die Spanne reicht von drei Rassen in Berlin, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen bis zu 19 Rassen in Bayern. Fünf Länder kommen ohne Liste aus und stufen Hunde nur nach ihrem Verhalten ein. Welche Pflichten für alle Hunde gelten, zeigt unser Vergleich der Hundegesetze.

Wir haben alle 16 Landesregelungen in den amtlichen Rechtsportalen der Länder geprüft. Der Stand ist der 10. Oktober 2026.

Anzahl gelisteter Hunderassen je Bundesland, Stand Oktober 2026

Quelle: Landesgesetze und Verordnungen der 16 Länder, amtliche Rechtsportale; eigene Zählung. Liste 1 und Liste 2 zusammen; Kreuzungen nicht gesondert gezählt.

Zahlen anzeigen
LabelRassen
Bayern19
Hamburg15
Nordrhein-Westfalen14
Baden-Württemberg12
Hessen9
Bremen4
Sachsen-Anhalt4
Berlin3
Rheinland-Pfalz3
Saarland3
Sachsen3
Brandenburg0
Mecklenburg-Vorpommern0
Niedersachsen0
Schleswig-Holstein0
Thüringen0
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Pitbull-Terrier und American Staffordshire Terrier sind die einzigen Rassen, die in allen elf Ländern mit Rasseliste stehen.

Das Einfuhrverbot des Bundes für vier Rassen

Unabhängig von den Landeslisten gilt bundesweit das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12. April 2001. Nach § 2 dürfen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier samt Kreuzungen nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden.

Für weitere Rassen gilt das Verbot dann, wenn das Land, in dem der Hund dauerhaft leben soll, ihre Gefährlichkeit vermutet. Ein Rottweiler aus dem Ausland darf deshalb nicht nach Bayern eingeführt werden, weil Bayern seine Gefährlichkeit bis zum Gegenbeweis vermutet.

Wer gegen das Verbot verstößt, riskiert nach § 5 bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr. Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot am 16. März 2004 für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (1 BvR 1778/01).

Einfuhrverbot für gefährliche Hunde nach Bundesrecht: Rassen und Ausnahmen
RegelInhaltRechtsgrundlage
Verbotene RassenPitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Kreuzungen§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG vom 12. April 2001
Weitere RassenRassen, deren Gefährlichkeit das Zielland vermutet§ 2 Abs. 1 Satz 2 HundVerbrEinfG
StrafeBis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, fahrlässig bis zu 1 Jahr§ 5 HundVerbrEinfG
Ausnahme Dienst und AssistenzDiensthunde, Blindenhunde, Behindertenbegleithunde, Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes§ 2 Abs. 1 HundVerbrEinfVO vom 3. April 2002
Ausnahme RückkehrHunde, die nach einer Reise an einen Ort zurückkehren, an dem sie erlaubt gehalten werden§ 2 Abs. 2 HundVerbrEinfVO
Ausnahme BesuchAufenthalt bis 4 Wochen mit Begleitperson ohne Wohnsitz in Deutschland§ 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO

Alle gelisteten Rassen nach Bundesland

Die Tabelle zeigt jede Rasse, die in mindestens einer Landesliste steht. 1 bedeutet Liste 1, also die strengere Stufe des Landes. 2 bedeutet Liste 2, eine mildere Stufe mit Vermutung bis zum Gegenbeweis oder Einstufung im Einzelfall.

Was die Stufen genau bedeuten, regelt jedes Land anders. In Baden-Württemberg ist schon Liste 1 widerlegbar, in Bayern und Hamburg wird die Gefährlichkeit dort stets vermutet. Hessen, Berlin, Bremen und vier weitere Länder kennen nur eine Liste.

Listenhunde nach Rasse und Bundesland, Stand Oktober 2026 (1 = Liste 1, 2 = Liste 2)
RasseBWBYBEHBHHHENWRPSLSNSTLänder
American Staffordshire Terrier1111111111111
Pitbull-Terrier1111111111111
Bullterrier1211111119
Staffordshire Bullterrier2111111119
Dogo Argentino222125
Bullmastiff22224
Fila Brasileiro22224
Mastiff22224
Mastino Napoletano22224
Mastín Español22224
Rottweiler22124
Tosa Inu21224
American Bulldog2123
Dogue de Bordeaux2223
Alano222
Kangal212
Kaukasischer Owtscharka212
Bandog11
Cane Corso21
Perro de Presa Canario21
Perro de Presa Mallorquín21
In wie vielen Bundesländern eine Hunderasse auf der Rasseliste steht, Stand Oktober 2026

Quelle: Landesrecht der 16 Länder; eigene Zählung. Liste 1 und Liste 2 zusammen. Rot: Rasse des Bundes-Einfuhrverbots.

Zahlen anzeigen
LabelLänder
American Staffordshire Terrier11
Pitbull-Terrier11
Bullterrier9
Staffordshire Bullterrier9
Dogo Argentino5
Bullmastiff4
Fila Brasileiro4
Mastiff4
Mastino Napoletano4
Mastín Español4
Rottweiler4
Tosa Inu4
American Bulldog3
Dogue de Bordeaux3
Alano2
Kangal2
Kaukasischer Owtscharka2
Bandog1
Cane Corso1
Perro de Presa Canario1
Perro de Presa Mallorquín1
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Sieben der 21 Rassen stehen nur in einem oder zwei Ländern. Bandog, Cane Corso, Perro de Presa Canario und Perro de Presa Mallorquín führt allein Bayern. Kangal und Kaukasischer Owtscharka stehen nur in Hamburg und Hessen.

Liste 1 und Liste 2: Die zwei Stufen im Vergleich

Vier Länder arbeiten mit zwei Stufen: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Nordrhein-Westfalen. Zusammen listen sie 16 Rassen in Liste 1 und 44 in Liste 2. Gemeint sind Einträge, eine Rasse kann in mehreren Ländern stehen.

Der Rottweiler zeigt die Unterschiede. In Hessen steht er in der einzigen Liste, in Bayern, Hamburg und Nordrhein-Westfalen in Liste 2. In den übrigen zwölf Ländern gilt er nicht als Listenhund.

Mischlinge sind meist mit erfasst. Die meisten Regelungen nennen ausdrücklich Kreuzungen der Rassen untereinander oder mit anderen Hunden. Sachsen erfasst nur Kreuzungen der drei Rassen untereinander, die saarländische Verordnung nennt keine Kreuzungen.

Gelistete Rassen je Bundesland nach Liste 1 und Liste 2, Stand Oktober 2026
Liste 1Liste 2

Quelle: Landesrecht; eigene Zählung. Länder mit nur einer Liste sind vollständig als Liste 1 gezählt.

Zahlen anzeigen
LabelListe 1Liste 2
Bayern514
Hamburg411
Nordrhein-Westfalen410
Baden-Württemberg39
Hessen90
Bremen40
Sachsen-Anhalt40
Berlin30
Rheinland-Pfalz30
Saarland30
Sachsen30
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Rechtsgrundlagen für Listenhunde in allen 16 Bundesländern mit Datum und Wirkung, Stand Oktober 2026
LandRegelungDatumFundstelleListe 1Liste 2Wirkung
Baden-WürttembergPolizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde3. August 2000GBl. 2000 S. 574, zuletzt geändert 3. Februar 202139Liste 1: Kampfhund vermutet, durch Prüfung widerlegbar. Liste 2: Kampfhund im Einzelfall bei Anhaltspunkten.
BayernVerordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit10. Juli 1992GVBl. S. 268, geändert 4. September 2002514Liste 1: Kampfhund stets vermutet. Liste 2: vermutet, bis die Behörde vom Gegenteil überzeugt ist.
BerlinGefährliche-Hunde-Verordnung (GefHuVO)22. August 2016GVBl. 2016 S. 54330Gelten als gefährlich; Begutachtung kann klären, dass keine solche Rasse oder Kreuzung vorliegt.
BrandenburgHundehalteverordnung (HundehV)24. Juni 2024GVBl. II/24 Nr. 42, in Kraft 1. Juli 202400Keine Rasseliste mehr. Hunde, die nur wegen ihrer Rasse als gefährlich galten, gelten seit 1. Juli 2024 nicht mehr als gefährlich.
BremenBremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG)24. Juni 2025Brem.GBl. 2025 S. 598, in Kraft 10. Juli 202540Gelten als gefährlich; Halten verboten, außer mit Ausnahmeerlaubnis; Zucht und Handel verboten.
HamburgHamburgisches Hundegesetz (HundeG)26. Januar 2006HmbGVBl. 2006 S. 37, zuletzt geändert 24. Juni 2026411Liste 1: Gefährlichkeit stets vermutet. Liste 2: vermutet, bis für den einzelnen Hund das Gegenteil nachgewiesen ist.
HessenHundeverordnung (HundeVO)22. Januar 2003GVBl. I 2003 S. 54, zuletzt geändert 30. November 202290Gefährlichkeit vermutet; Erlaubnispflicht; positive Wesensprüfung befreit von der Leinenpflicht.
Mecklenburg-VorpommernHundehalterverordnung (HundehVO M-V)11. Juli 2022GVOBl. M-V 2022 S. 441, gültig ab 23. Juli 202200Keine Rasseliste mehr. Hunde, für die nach der Verordnung von 2000 eine Gefährlichkeit vermutet wurde, gelten weiter als gefährlich, außer mit Bescheinigung.
NiedersachsenNiedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)26. Mai 2011Nds. GVBl. S. 130, zuletzt geändert 22. September 202200Keine Rasseliste. Gefährlich ist nur ein Hund, dessen Gefährlichkeit die Behörde nach seinem Verhalten feststellt.
Nordrhein-WestfalenLandeshundegesetz (LHundG NRW)18. Dezember 2002GV. NRW. 2002 S. 656, Fassung ab 27. September 2016410Liste 1 (§ 3): gefährliche Hunde. Liste 2 (§ 10): Hunde bestimmter Rassen mit weitgehend gleichen Pflichten.
Rheinland-PfalzLandesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG)22. Dezember 2004GVBl. 2004 S. 57630Gelten als gefährlich; Haftpflicht, Chip, Leine und Maulkorb vorgeschrieben.
SaarlandPolizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (HuV SL)15. Dezember 2022Amtsblatt I 2022 S. 1493, gültig ab 23. Dezember 202230Erlaubnispflicht, solange kein bestandener Wesenstest vorliegt; Test alle drei Jahre zu erneuern.
SachsenDurchführungsverordnung zum Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG)1. November 2000SächsGVBl. S. 467, geändert 10. April 200330Gefährlichkeit vermutet, durch Gutachten widerlegbar; Welpen bis sechs Monate ausgenommen.
Sachsen-AnhaltHundegesetz (HundeG LSA)23. Januar 2009GVBl. LSA 2009 S. 22, zuletzt geändert 27. Oktober 201540Gefährlichkeit vermutet für die vier Rassen des Bundes-Einfuhrverbots; Rasse nach dem Erscheinungsbild.
Schleswig-HolsteinGesetz über das Halten von Hunden (HundeG)26. Juni 2015GVOBl. 2015 S. 193, in Kraft 1. Januar 201600Keine Rasseliste. Gefährlich ist nur ein Hund, den die Behörde nach Vorfällen einstuft.
ThüringenThüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)22. Juni 2011GVBl. 2011 S. 93, § 3 in der Fassung ab 21. Februar 201800Keine Rasseliste. Gefährlich ist nur ein Hund, den die Behörde nach Wesenstest im Einzelfall einstuft.

Fünf Länder ohne Rasseliste

Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen stufen Hunde nur nach ihrem Verhalten ein. Ausschlaggebend ist etwa ein Biss, gefährliches Anspringen oder das Hetzen von Tieren. Die Behörde prüft dann den einzelnen Hund.

Zwei Länder haben ihre Liste erst vor Kurzem gestrichen. Mecklenburg-Vorpommern verzichtet seit dem 23. Juli 2022 auf eine Rasseliste. Hunde, für die nach der alten Verordnung von 2000 eine Gefährlichkeit vermutet wurde, gelten dort aber weiter als gefährlich, solange keine Bescheinigung vorliegt.

Brandenburg folgte am 1. Juli 2024. Nach § 17 der neuen Hundehalteverordnung gelten Hunde, die bis dahin nur wegen ihrer Rasse als gefährlich eingestuft waren, ab diesem Tag als nicht mehr gefährlich. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2034 außer Kraft.

Ein Staffordshire-Hund mit natürlichen Ohren auf einem Waldweg in Norddeutschland, Bundesländer ohne Rasseliste
Brandenburg hat seine Rasseliste zum 1. Juli 2024 abgeschafft. Symbolbild. Symbolbild (KI-generiert).
Bundesländer ohne Rasseliste für gefährliche Hunde und Stand der Regelung, Oktober 2026
LandRegelungSeitWie Hunde als gefährlich gelten
BrandenburgHundehalteverordnung vom 24. Juni 20241. Juli 2024Feststellung durch die örtliche Ordnungsbehörde nach Verhalten
Mecklenburg-VorpommernHundehalterverordnung vom 11. Juli 202223. Juli 2022Feststellung nach Verhalten; alte Rassevermutung gilt für Bestandshunde fort
NiedersachsenNiedersächsisches Hundegesetz vom 26. Mai 2011gültige FassungFeststellung durch die Fachbehörde nach Hinweisen auf gefährliches Verhalten
Schleswig-HolsteinHundegesetz vom 26. Juni 20151. Januar 2016Feststellung nach Biss, Anspringen oder Hetzen von Tieren
ThüringenTiergefahrengesetz vom 22. Juni 2011§ 3 in der Fassung vom 21. Februar 2018Feststellung im Einzelfall nach einem Wesenstest

Für Halter heißt das nicht, dass die Rasse dort keine Rolle spielt. Das Einfuhrverbot des Bundes gilt in allen 16 Ländern. Wer mit einem Listenhund in ein Land mit Liste zieht, unterliegt dort den Regeln dieses Landes.

Was für Halter bei Umzug und Reise gilt

Maßgeblich ist das Recht des Landes, in dem der Hund lebt oder sich gerade aufhält. Ein American Staffordshire Terrier, der in Niedersachsen ohne Auflagen lebt, gilt in Nordrhein-Westfalen als gefährlicher Hund. Dort braucht der Halter eine Erlaubnis, Sachkunde und eine Haftpflichtversicherung über 500.000 € für Personenschäden.

Für Durchreise und Urlaub haben mehrere Länder Sonderregeln. Baden-Württemberg verlangt auch von Urlaubern Leine und Maulkorb für Kampfhunde. Bremen erlaubt Hunde seiner Rasseliste nur bei vorübergehendem Aufenthalt, etwa auf der Durchreise oder für höchstens einen Tag, und verlangt eine vorherige Anzeige.

Wer neu einen Hund einer gelisteten Rasse anschafft, sollte vorher die Regeln am Wohnort prüfen. In Bremen ist das Halten der vier Listenrassen ohne Ausnahmeerlaubnis verboten, nach dem Hundegesetz von 2025 wie schon nach dem Gesetz von 2001. In Bayern ist für Kampfhunde eine Erlaubnis der Gemeinde nötig, Verstöße kosten bis zu 10.000 €.

  • Baden-Württemberg: Leine für Listenrassen ab sechs Monaten, Maulkorb für Kampfhunde, Zuchtverbot.
  • Bayern: Erlaubnis der Gemeinde nötig, berechtigtes Interesse muss nachgewiesen werden.
  • Berlin: Anzeigepflicht, Maulkorb ab dem siebten Lebensmonat, Leine von höchstens zwei Metern, Zucht verboten, Abgabe nur über Tierheime.
  • Bremen: Halten nur mit Ausnahmeerlaubnis, Zucht und Handel verboten.
  • Nordrhein-Westfalen: Erlaubnis, Haftpflicht 500.000 € und 250.000 €, Leine und Maulkorb außerhalb des Grundstücks.
  • Rheinland-Pfalz: Haftpflicht 500.000 € und 250.000 €, Chip, Leine und Maulkorb.
  • Saarland: Wesenstest alle drei Jahre, sonst Erlaubnispflicht mit Haftpflicht über 1 Mio. €.

Was Rasselisten aussagen und was nicht

Rasselisten beruhen auf einer Vermutung des Gesetzgebers, nicht auf einer bundesweiten Beißstatistik. Die Listen der Länder unterscheiden sich stark, obwohl es um dieselben Rassen geht. Bayern zählt 19 Rassen, Berlin drei.

Wo Daten vorliegen, ist das Bild gemischt. In Nordrhein-Westfalen lagen die Listenhunde 2025 mit 3,7 und 4,2 Beißvorfällen je 1.000 Hunde über dem Durchschnitt von 1,4. Mehr dazu in unserer Auswertung der Beißstatistiken. Die meisten Vorfälle gingen dort aber auf große Hunde ohne Listenstatus zurück.

Die Abkehr von Listen in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern folgt diesem Gedanken. Beide Länder setzen nun auf die Einstufung des einzelnen Hundes nach seinem Verhalten.

Ob ein Hund gefährlich ist, entscheidet in Ländern ohne Rasseliste allein sein Verhalten. In Ländern mit Liste reicht schon die Rasse oder das Erscheinungsbild für strengere Auflagen.

Häufige Fragen

Welche Hunde sind Listenhunde?

Listenhunde sind Rassen, deren Gefährlichkeit ein Bundesland per Gesetz oder Verordnung vermutet. Pitbull-Terrier und American Staffordshire Terrier stehen in allen elf Ländern mit Liste. Je nach Land kommen bis zu 17 weitere Rassen hinzu, in Bayern insgesamt 19.

Welche Bundesländer haben keine Rasseliste?

Im Oktober 2026 haben Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen keine Rasseliste. Brandenburg hat seine Liste am 1. Juli 2024 abgeschafft, Mecklenburg-Vorpommern am 23. Juli 2022.

Ist der Rottweiler ein Listenhund?

In vier Ländern ja: In Hessen steht er auf der einzigen Liste, in Bayern, Hamburg und Nordrhein-Westfalen auf Liste 2. In den übrigen zwölf Bundesländern gilt der Rottweiler nicht allein wegen seiner Rasse als gefährlich.

Welches Bundesland hat die längste Rasseliste?

Bayern mit 19 Rassen: fünf in Kategorie 1 und 14 in Kategorie 2. Es folgen Hamburg mit 15, Nordrhein-Westfalen mit 14 und Baden-Württemberg mit 12 Rassen.

Darf man einen Pitbull nach Deutschland einführen?

Nein. Das Bundesgesetz vom 12. April 2001 verbietet die Einfuhr von Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und ihren Kreuzungen. Ausnahmen gibt es für Diensthunde, Assistenzhunde, Rückkehrer und Besuche bis vier Wochen.

Ist der Staffordshire Bullterrier in Berlin ein Listenhund?

Nein. Die Berliner Verordnung vom 22. August 2016 nennt nur Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und deren Kreuzungen. Auch in Sachsen steht der Staffordshire Bullterrier nicht auf der Liste.

Was gilt für Listenhunde im Urlaub in einem anderen Bundesland?

Es gilt das Recht des Landes, in dem sich der Hund aufhält. Baden-Württemberg verlangt auch von Urlaubern Leine und Maulkorb für Kampfhunde. Bremen erlaubt seine Listenrassen nur kurz auf der Durchreise und nach vorheriger Anzeige.

Gelten Mischlinge als Listenhunde?

Meist ja. Die meisten Landesregeln erfassen Kreuzungen der gelisteten Rassen untereinander oder mit anderen Hunden. Oft entscheidet das Erscheinungsbild, in Zweifelsfällen muss der Halter nachweisen, dass keine Kreuzung vorliegt.

Methodik und Einschränkungen

Wir haben für alle 16 Länder die geltende Regelung in den amtlichen Rechtsportalen geöffnet, Stand 10. Oktober 2026. Dazu gehören die juris-Portale der Länder, gesetze-bayern.de, recht.nrw.de, bravors.brandenburg.de, revosax.sachsen.de und das Transparenzportal Bremen. Für Niedersachsen nutzen wir das amtliche Vorschrifteninformationssystem NI-VORIS.

Als gelistet zählen wir jede Rasse, die eine Landesregelung namentlich nennt und bei der allein die Rasse Pflichten auslöst. Liste 1 ist die strengere Stufe eines Landes, Liste 2 die mildere. Länder mit nur einer Liste zählen wir vollständig als Liste 1. Gleiche Rassen mit unterschiedlicher Schreibweise haben wir zusammengefasst, etwa Pit-Bull, Pitbull-Terrier und American Pit Bull Terrier.

Die Zahlen zu Beißvorfällen in Nordrhein-Westfalen stammen aus dem Bericht des Landesministeriums zur Hundestatistik 2023 bis 2025.

Einschränkungen. Die Rasselisten ändern sich: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland und Bremen haben ihre Regeln seit 2022 neu gefasst. Die rechtliche Wirkung von Liste 1 und Liste 2 unterscheidet sich je nach Land, die Einteilung in zwei Stufen ist eine Vereinfachung. Schreibweisen wie Pit-Bull, Pitbull-Terrier oder American Pit Bull Terrier haben wir als eine Rasse gezählt. Kommunale Regeln, etwa höhere Hundesteuer für Listenhunde, sind nicht berücksichtigt. Dieser Report ist keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.

Quellen

  1. Bundesamt für Justiz: Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12. April 2001, Einfuhrverbot für vier Rassen, Strafrahmen
  2. Bayern: Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992, Bayerische Liste mit 19 Rassen
  3. Brandenburg: Hundehalteverordnung vom 24. Juni 2024, Abschaffung der Rasseliste zum 1. Juli 2024
  4. Außerdem herangezogen: Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung vom 3. April 2002, Baden-Württemberg: Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000, Berlin: Gefährliche-Hunde-Verordnung vom 22. August 2016, Bremen: Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden vom 24. Juni 2025, Hamburg: Hundegesetz vom 26. Januar 2006, Hessen: Hundeverordnung vom 22. Januar 2003, Mecklenburg-Vorpommern: Hundehalterverordnung vom 11. Juli 2022, Niedersachsen (NI-VORIS): Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden vom 26. Mai 2011, zuletzt geändert 22. September 2022, Nordrhein-Westfalen: Landeshundegesetz vom 18. Dezember 2002, Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über gefährliche Hunde vom 22. Dezember 2004, Saarland: Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vom 15. Dezember 2022, Sachsen: Durchführungsverordnung zum Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vom 1. November 2000, Sachsen-Anhalt: Hundegesetz vom 23. Januar 2009, Schleswig-Holstein: Gesetz über das Halten von Hunden vom 26. Juni 2015, Thüringen: Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011, MLV NRW: Bericht zur Hundestatistik 2023 bis 2025, Bremische Bürgerschaft: Drucksache 21/999, Gesetzentwurf des Senats zum Bremischen Hundegesetz.

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